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   BGH, 11.01.2023 - 1 StR 398/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,2541
BGH, 11.01.2023 - 1 StR 398/22 (https://dejure.org/2023,2541)
BGH, Entscheidung vom 11.01.2023 - 1 StR 398/22 (https://dejure.org/2023,2541)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 2023 - 1 StR 398/22 (https://dejure.org/2023,2541)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 353 Abs. 2 StPO, § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 30a Abs. 3 BtMG

  • Wolters Kluwer

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Geständnis als bestimmender Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 267 Abs. 3 S. 1
    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Geständnis als bestimmender Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2023, 187
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.05.2022 - 4 StR 72/22

    Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz der Privatsphäre (Revision: Beruhen,

    Auszug aus BGH, 11.01.2023 - 1 StR 398/22
    Ein Geständnis ist regelmäßig als bestimmender Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO anzusehen (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2022 - 4 StR 72/22 -, Rn. 7 m.w.N.).
  • BGH, 12.05.2021 - 5 StR 4/21

    Besitz im waffenrechtlichen Sinne; bewaffnetes Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 11.01.2023 - 1 StR 398/22
    Beweisergebnisse, die im Widerspruch zu bindenden Feststellungen stehen, haben außer Betracht zu bleiben (BGH, Urteil vom 12. Mai 2021 - 5 StR 4/21 -, Rn. 14 m.w.N.).
  • BGH, 03.07.2019 - 2 StR 589/18

    Bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus BGH, 11.01.2023 - 1 StR 398/22
    Dass es sich um ein nicht strafmildernd zu berücksichtigendes Geständnis gehandelt haben könnte, weil es ersichtlich nicht auf einem echten Reue- und Schuldgefühl beruht (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2019 - 2 StR 589/18 -, Rn. 15 m.w.N.), liegt in Anbetracht des frühen Zeitpunkts der Einlassung fern (erstes Urteil, UA S. 121).
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